Zum Inhalt springen

1/2004

Schwerpunkt: Verfassungspolitik - verfasste Politik

Petra Dobner
Zur Konstitutionalisierung von Gleichberechtigungsansprüchen

Die Verfassung ist die Institution, in der eine Gesellschaft sich der wesentlichen Grundwerte und Spielregeln ihres politischen Gemeinwesens versichert. Zahlreiche Forderungen nach der Aufnahme von Gleichberechtigungsartikeln in der Verfassung, wie sie von/für Frauen inzwischen in vielen Verfassungen durchgesetzt sind und von Minderheiten nach wie vor vielfach angestrebt werden, belegen, dass die Verfassung in der politischen Praxis als Ort verstanden wird, bislang nicht eingelöste Ansprüche einzuklagen. Der Artikel wird sich indessen mit der Frage beschäftigen, ob Gleichberechtigungsansprüche, welche die normative Idee der Menschengleichheit spezifisch auszufüllen trachten, in der Verfassung gut aufgehoben sind. Die Antwort wird notwendig differenziert ausfallen müssen: Suf einer theoretischen Ebene kann argumentiert werden, dass jegliche Spezifikation des universalen Gleichheitsanspruchs, der als heuristische Idee immanenter Ausgangspunkt jeglicher Verfassungsgebung ist, an dieser Universalität zerbrechen muss. Es gibt nicht mehr Gleichheit als Gleichheit. Auf einer politisch-praktischen Ebene kann dagegen gehalten werden, dass die Verfassung nicht nur Recht festhält, sondern auch durch Politik konstituiert wird. Macht- und Herrschaftsverhältnisse sind in die Verfassung eingeschrieben und bestimmen von dort aus Politik mit. Ansprüche auf eine Veränderung der Machtverhältnisse müssen daher auch die Verfassung als Ort für die Austragung nutzen.

[zurück]

Heike Meyer-Schoppa
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“
Vom „Nebenwiderspruch“ zur Verfassungsnorm – eine historische Annäherung

Die Verankerung von Art. 3 Abs. 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ im Grundgesetz (GG) ist zweifelsohne das verfassungsgeschichtlich bedeutsamste frauenpolitische Ereignis der unmittelbaren Nachkriegszeit. In Anbetracht der weiterhin bestehenden Gerechtigkeitsdefizite zwischen der Lebenswirklichkeit von Männern und Frauen erscheint sie als ein erstaunlicher Anfangserfolg der Frauen in der Gründungsphase der Bundesrepublik Deutschland. Erstaunlich scheint dieser Erfolg vor allem deshalb, weil trotz der eklatanten Unterrepräsentanz von Frauen im Parlamentarischen Rat die Verankerung einer zukunftsträchtigen Formel zur Gleichberechtigung gelang. Für das Verständnis der deutschen Nachkriegsgeschichte aus Frauensicht gebührt der Protagonistin der Normgebung, der Sozialdemokratin und promovierten Juristin, Elisabeth Selbert, entsprechende Aufmerksamkeit. Ihr „Aufstieg zur verfassungspolitischen Kultfigur der feministischen Geschichtsforschung“ ist also begründet. Einer kritischen Überprüfung bedarf jedoch die Annahme eines überparteilichen frauenpolitischen Aufbruchs nach 1945, der den Erfolg Selberts ermöglicht haben soll. Denn Elisabeth Selbert war als überzeugte Sozialistin eine ebenso herausragende wie typische Repräsentantin sozialdemokratischer Frauenpolitik der Nachkriegszeit, die entgegen der These vom „Nebenwiderspruch“ entschieden für die Verwirklichung von Frauenrechten stritt, nach zwölfjähriger NS-Diktatur aber mit äußerster Skepsis der so genannten „Frauenrechtlerei“ begegnete.

[zurück]

Sabine Berghahn
Verfassungspolitischer Streit um ein Stück Stoff
Das Kopftuch der Lehrerin im Konflikt zwischen Grundrechtsschutz, staatlicher Neutralität in Glaubensfragen und föderaler Gesetzgebung

Die Medien berichten täglich über neueste Facetten des „Kulturkampfs“ um das islamische Kopftuch. In Deutschland wird hauptsächlich über die Frage gestritten, ob Lehrerinnen im Unterricht Kopftücher tragen dürfen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht im September 2003 eine Entscheidung gefällt, die es den Bundesländern anheim stellt, ein Verbot des Kopftuchs für Lehrerinnen bzw. die Reglementierung der Bekleidung gesetzlich zu verankern. Der Beitrag setzt sich mit der Urteilsbegründung der Senatsmehrheit und dem abweichenden Votum von drei Richtern auseinander und überprüft insbesondere die verfassungsrechtliche Schlüssigkeit der konträren Positionen. Da die Senatsmehrheit auf die Vorgabe inhaltlicher Kriterien für die Regelung durch die Bundesländer verzichtet hat, stellt sich die Frage, wieso eine solche „Nicht-Entscheidung“ getroffen wurde; der Beitrag liefert hierzu eine – wenn auch – spekulative Erklärung. Schließlich wird dargestellt, wie die gerichtlichen Positionen das muslimische Kopftuch im Zusammenhang der Geschlechterverhältnisse deuten, und es wird dargelegt, welcher staatliche Umgang mit der weiblichen Kopfbedeckung in Deutschland gewählt werden sollte.

[zurück]

Stefanie Kron
Venezuela: Verfassung und staatliche Frauenpolitik

Die im Dezember 1999 in Kraft getretene Verfassung der neuen bolivarianischen Republik Venezuelas gilt PolitikwissenschaftlerInnen als demokratietheoretisches und staatsphilosophisches Herzstück des derzeit kontrovers debattierten und hart umkämpften Reformprozesses in dem südamerikanischen Land. Denn eine so genannte partizipative Demokratie soll die kriselnde repräsentative Demokratie ersetzen. An der verfassungsgebenden Versammlung wurden auch Vertreterinnen der venezolanischen Frauenbewegung beteiligt, die die Einbeziehung des Geschlechterfokus in den Verfassungstext als einen ihrer größten Erfolge bezeichnen. Der interessanteste Aspekt der Verfassung für feministische Analysen ist Artikel 88. Mit der Anerkennung der Hausarbeit und damit der reproduktiven Tätigkeiten als wirtschaftliche Aktivität, ist die Grundlage für ökonomiekritische feministische Politiken gelegt worden, die sich mit der geschlechtlichen Arbeitsteilung befassen. Denn gerade das in den vergangenen Jahren in entwicklungspolitischen Debatten wichtig gewordene Empowerment-Konzept soll Frauen auf vielen Ebenen fördern (Einbindung in den formalen Arbeitsmarkt, Gleichstellung am Arbeitsplatz, Familienplanung, Eigentumsrechte etc.). Geschwiegen wird jedoch über die Haus- und Reproduktionsarbeit. Für die so empowerten Frauen bedeutet dies oft eine doppelte Anforderung und Mehrfachbelastung und weniger ihre Emanzipation. Auf der Grundlage des Artikels 88 können auch realpolitische Forderungen erhoben werden, wie es derzeit in Venezuela der Fall ist: dazu gehört der Gesetzesentwurf für eine Sozial- und Rentenversicherung für Hausfrauen, unabhängig von der Existenz eines Partners, der Anzahl der Kinder und den Jahren, in denen die Betreffende einer entlohnten Tätigkeit nachgegangen ist.

[zurück]

Claudia Neusüß
Polen: Verfassungsnorm, Gleichstellungswirklichkeit und die Hoffnungen der Frauen auf die EU

1997, acht Jahre nach der demokratischen Wende und deutlich später als in den anderen EU-Erweiterungsländern, trat in Polen eine neue Verfassung in Kraft. Der Beitrag befasst sich zunächst mit der jüngsten polnischen Verfassungsgeschichte und stellt dann anhand der neuen Verfassung beispielhaft die Frage nach der Verfassungsnorm und Gleichstellungswirklichkeit. Wie ist die Frage der Gleichstellung der Geschlechter in der Verfassungsnorm berücksichtigt? Welche Interessen verfolgen Frauenrechtlerinnen und Frauenorganisationen in diesen Prozessen? Und schließlich: Welche Hoffnungen sind mit dem Beitritt zur Europäischen Union verbunden? Die Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen ist in der Verfassung enthalten, allerdings gibt es – anders als im deutschen Grundgesetz – keine staatliche Verpflichtung, die Durchsetzung der Gleichberechtigung aktiv zu fördern. Auch wenn die polnische Verfassung in vielen Bereichen Kompromisscharakter trägt, ist es der polnischen Frauenbewegung gelungen, den Verfassungstext tendenziell in ihrem Sinne zu beeinflussen und die Öffentlichkeit auf Diskrepanzen zwischen Verfassungsnorm und gesellschaftlicher Realität aufmerksam zu machen. Auch der EU-Beitrittsprozess wird zunehmend von den polnischen Frauen genutzt, um auf die Frage von Geschlechtergleichstellung aufmerksam zu machen und zu verdeutlichen, dass sie die progressiven EU-Gleichstellungsnormen auch in der nationalen Sphäre umgesetzt erleben wollen.

[zurück]

Mercedes Mateo Diaz, Susan Millns
Die Rolle der Frau und die konstitutionelle Zukunft der Europäischen Union

Die Gleichstellung der Geschlechter stand in der Europäischen Gemeinschaft stets auf der Tagesordnung. Seit Inkrafttreten der Römischen Verträge sind insbesondere Fortschritte zur Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt erzielt worden. Der europäische Verfassungsprozess und der vorliegende Verfassungsentwurf sind eine hervorragende Möglichkeit, sich mit dem gegenwärtigen Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen innerhalb der Union auseinander zu setzen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen Vor dem Hintergrund europäischer Verfassungsentwicklung liegt der Fokus des Beitrags zunächst auf dem Verfassungskonvent, um sich in einem weiteren Schritt anhand des Verfassungsentwurfs mit den Auswirkungen des konstitutionellen Wandels für Frauen in der Union auseinander zu setzen. Im Zentrum der kritischen Analyse des Konvents als spezifische Methode der Verfassungsgebung richtet sich ihr Fokus auf die Repräsentation und Partizipation von Frauen innerhalb dieses Prozesses. Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Teil mit dem geschlechtsspezifischen output des Verfassungsprozesses. Grundlage hierfür ist das Schlussdokument des Verfassungsentwurfs, das daraufhin untersucht wird, welche Auswirkungen es auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hat. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Gewinn der europäischen Verfassung für die Gleichstellung der Geschlechter als gering einschätzen ist.

[zurück]